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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVIDPandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.
Art B-VG - Der Beschwerdeführer im Folgenden: BF ist Staatsangehöriger der Philippinen und reiste erstmals am In weiterer Folge stellte der Genannte am Mit Schreiben vom Folgerichtig sei daher beabsichtigt, den gegenständlichen Antrag negativ zu finalisieren, zumal die gesetzlichen Vorgaben im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom In weiterer Folge wurde am In jener mit Mit Schriftsatz vom Mit Bescheid vom Begründend führte die zuständige Behörde aus, dass der Genannte sich seit dem Ablauf seines ursprünglich erteilten Touristenvisums, konkret seit Die in weiterer Folge gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , aufgrund erwiesener unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag datiert vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Würdigend verwies das Gericht auf den offenkundigen Ehezweck der zwischen dem Genannten und seiner Ehegattin eingegangenen Verbindung, welcher primär darin bestehe "dem BF den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen Seite 9 des gegenständlichen Erkenntnisses des VGW.
Mit Beschluss vom Am Art 8 EMRK - In dem noch vom selben Tag datierten Verbesserungsauftrag wurde dem Genannten seitens der belangten Behörde aufgetragen, binnen einer vierwöchigen Frist den Antrag entsprechend zu bergründen sowie die fehlenden Urkunden im Original nachzureichen.
Des Weiteren präsentierte der Genannte ein Konvolut an Personaldokumenten und Urkunden von sich und seiner Gattin. In weiterer Folge verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den BF mit Schreiben vom Zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme und Beantwortung diverser Fragen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde eine vierzehntägige Frist eingeräumt.